Der Amtsschimmel galoppiert weiterhin

Thomas Matter, SVP Nationalrat, hat letzte Woche einen Antrag gestellt, niktoinhaltige Liquids doch jetzt schon aus der "Kriminalisierung" zu entlassen - leider erfolglos (siehe unten).

Schade, dass dem EDI offenbar so wenig an der Gesundheit der Bürger liegt und man immer neue fadenscheinige Gründe findet, nicht einmal richtig drüber nachzudenken. Und so, wie die Antwort hier begründet ist, könnte man sogar meinen, dass die Dampfshops selbst den Verkauf verhindern, weil sie hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht haben...

Mein Tipp dazu: liebes Bundesverwaltungsgericht, mach mal vorwärts, damit wir dann erneut auf einen Vorstoss hoffen können und in der Schweiz nicht erst ab 2019 niktoinhaltige Liquids verkauft werden - schliesslich ist es doch Aufgabe des Bundes, für die Gesundheit der Bürger zu sorgen und die heimische Marktwirtschaft zu schützen (obwohl es unsere deutschen Kollegen natürlich sehr freut, dass sie in die Schweiz liefern dürfen...).

 

Hier der Text aus dem Ratsbetrieb:

Sofortige Aufhebung des Verbotes von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten

Eingereicht von:

Matter Thomas

Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Einreichungsdatum:

29.02.2016

Eingereicht im

Nationalrat

Stand der Beratungen:

Erledigt

 

EINGEREICHTER TEXT

Aktuell verbietet das BAG Nikotin als Lebensmittelzusatz und damit auch den Verkauf nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten. Es ist vorgesehen, den Verkauf im Rahmen des künftigen Tabakproduktegesetzes zuzulassen. Verdampfte Flüssigkeiten können aber keinesfalls als Lebensmittel eingestuft werden, womit dem geltenden Verbot jede Rechtsgrundlage fehlt.

Ist der Bundesrat bereit, das heute gültige Verkaufsverbot von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten unverzüglich aufzuheben und nicht bis zum Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes zuzuwarten (etwa ab 2019)?

 

ANTWORT DES BUNDESRATES VOM 07.03.2016

E-Zigaretten einschliesslich der dazu gehörenden Liquids werden nach geltender Rechtspraxis nicht als Lebensmittel eingestuft, sondern als Gegenstände mit Schleimhautkontakt. Solche Gegenstände gelten als Gebrauchsgegenstände und unterstehen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung verbietet bei Gegenständen mit Schleimhautkontakt den Zusatz von Nikotin (Art. 37 Abs. 3). Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für eine Aufhebung des aktuellen Verkaufsverbots.

Das Verkaufsverbot nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten ist zudem gegenwärtig Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet, dass der Bundesrat zu diesen hängigen Verfahren keine Stellung nimmt.

 

 

Dieser Artikel widerspiegelt die persönliche Meinung von Anna Schreiber

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